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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Johnsen Print & Digital Media Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten zwischen dem Besteller (dem Kunden) und A/S (dem Lieferanten), soweit nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien davon abgewichen wird.


§ 1 Angebot und Vereinbarung

Klausel 1. 1. Die Angebote sind 14 Tage lang ab dem Angebotsdatum gültig.

Klausel 1. 2. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Annahme des Kunden beim Lieferanten eingegangen ist.

Klausel 1. 3. Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Ausarbeitung von Konzepten, kreativen Präsentationen, Originalmaterial usw. beauftragt hat, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vergütung für diese Arbeit.

Klausel 1. 4. Das Angebot ist an eine Bedingung geknüpft:

  • Material und Verfahren können wie im Angebot angegeben bearbeitet werden.
  • Der Kunde verlangt nicht, dass die Arbeiten in Raten statt in einer einzigen Lieferung, wie im Angebot angegeben, ausgeführt werden.
  • Das vom Auftraggeber vorgelegte Material entspricht dem Angebot des Auftragnehmers.

§2 Preis

Punkt 2. 1. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und Liefer- und Umweltbeitrag.

Klausel 2. 2. Bei Erhöhungen von Löhnen, Materialpreisen, öffentlichen Abgaben oder sonstigen Kosten in der Zeit bis zur Fertigstellung der Lieferung ist der Lieferant berechtigt, den Preis um diese nachgewiesenen Erhöhungen anzupassen.

Klausel 2. 3. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Anfertigung von Skizzen, Entwürfen, Zeichnungen, Textvorschlägen, Probedrucken, Cromalin usw. beauftragt, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung dieser Arbeiten.

Klausel 2. 4. Die Preise in ausländischer Währung basieren auf der am Tag des Angebots oder der Auftragsbestätigung geltenden Währung in dänischen Kronen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Preis im Falle von Wechselkursänderungen vor der Zahlung entsprechend zu ändern.

Klausel 2. 5. Der Lieferant ist berechtigt, neben dem angebotenen oder vereinbarten Preis die Zahlung zu verlangen für:

  • Mehrarbeit, die dadurch entsteht, dass sich das vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Grundmaterial als unvollständig, ungeeignet oder mangelhaft erweist.
  • Mehrarbeit, die sich daraus ergibt, dass der Auftraggeber nach Beginn der Arbeiten Korrekturen oder Änderungen am gelieferten Material verlangt.
  • Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der Kunde mehr Korrekturabzüge anfertigt als im Angebot vereinbart.
  • Überstunden und andere Maßnahmen, die nach Abschluss des Vertrags mit dem Kunden vereinbart werden.
  • Lagerung, Lieferung, Handhabung und Versand des digitalen oder analogen Materials und der Werkzeuge des Kunden nach erfolgter Lieferung.
  • Mehrarbeit, die dadurch entsteht, dass der Vertrag aufgrund der Umstände des Kunden nicht in eine kontinuierliche Produktion umgesetzt werden kann.

§3 Lieferung

Klausel 3. 1. Die Lieferung erfolgt zu dem mit dem Kunden vereinbarten Zeitpunkt, vorbehaltlich von Verzögerungen oder Hindernissen, die durch:

  • Die Handlung oder Unterlassung des Kunden.
  • Die in Abschnitt [9. 1.] genannten Umstände

Klausel 3. 2. Bei solchen Verzögerungen ist der Lieferant berechtigt, eine Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Klausel 3. 3. Wenn ein Ereignis wie das oben genannte dazu führt, dass sich die Erfüllung der Lieferverpflichtungen des Lieferanten verteuert, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferverpflichtungen zu erfüllen, wenn der Abnehmer bereit ist, den vom Lieferanten berechneten Mehrpreis zu zahlen.

Klausel 3. 4. Ist kein Liefertermin vereinbart, so bestimmt der Lieferant den Zeitpunkt der Lieferung.

§4 Zahlung

Klausel 4. 1. Die Zahlung erfolgt entweder zu dem Datum, das auf dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung als letztes Fälligkeitsdatum für die Zahlung angegeben ist, oder per Nachnahme.

Klausel 4. 2. Ab dem Fälligkeitsdatum fallen Zinsen in Höhe des jeweils gültigen Zinssatzes des Lieferanten an.

Artikel 4 Absatz 3. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Abnehmer jederzeit verpflichtet, eine Bankgarantie als Sicherheit für die Zahlung zu stellen.

Klausel 4. 4. Erfolgt die Aufforderung nach Abschluss des Vertrags, ist der Lieferant verpflichtet, den Abnehmer für die damit verbundenen Kosten zu entschädigen.

Klausel 4. 5. Johnsen Print & Digital Media Bei Nichtzahlung nach einem schriftlichen Mahnverfahren behält sich das Unternehmen das Recht vor, sich beim RKI und beim dänischen Arbeitgeberverband für das grafische Gewerbe zu melden.

§5 Eigentum, Urheberschaft usw.

Klausel 5. 1. Das Urheberrecht an den vom Auftragnehmer entwickelten Verfahren und Konzepten, kreativen Darstellungen, Originalmaterialien usw. steht dem Auftragnehmer zu und darf ohne dessen Zustimmung nicht an Dritte übertragen werden.

Klausel 5. 2. Bearbeitungen, Zwischenerzeugnisse, Materialien, Werkzeuge usw., die der Lieferant zur Verwendung in der Lieferung beigestellt hat oder hat beistellen lassen, sind Eigentum des Lieferanten. Dies gilt unabhängig davon, ob die beschafften Gegenstände gesondert in Rechnung gestellt worden sind.

Klausel 5. 3. Die in Ziffer 6.2. genannten Informationen dürfen nur für Arbeiten für den Auftraggeber verwendet und nur nach gesonderter Vereinbarung gespeichert werden.

§6 Verzögerung

Klausel 6. 1. Tritt eine Verzögerung ein, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag mit dem sich aus Ziffer [4. 1.] ergebenden Vorbehalt berechtigt, wenn er bei Vertragsschluss auf die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins Wert gelegt hat.

§7 Mängel

Klausel 7.1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die der Auftraggeber in Proofs, einschließlich Drucksachen, digitalen Informationen, Proofs und dergleichen, nicht schriftlich korrigiert hat.

Ziff. 7.2. Bei geringfügigen Abweichungen von dem genehmigten Muster oder der vereinbarten Spezifikation ist der Kunde nicht zu einer Preisminderung oder zur Verweigerung der Abnahme der bestellten Ware berechtigt.

Ziff. 7.3. Der Lieferant ist zu einer Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % der vereinbarten Auflage berechtigt. In Fällen, in denen Papier oder anderes Material speziell für den Auftrag von anderen als dem Lieferanten hergestellt wurde, ist der Lieferant zu einer angemessenen Mehr- oder Minderlieferung von mehr als 10 % der vereinbarten Auflage berechtigt, jedoch nicht über die Lieferbedingungen des Materiallieferanten hinaus.

Klausel 7. 4. Der Kunde ist verpflichtet, eine mangelhafte Lieferung unverzüglich zu reklamieren. Unterlässt der Besteller die Rüge oder rügt er sie zu spät, so verliert er das Recht, den Mangel geltend zu machen. Der Lieferant ist berechtigt, einen Mangel zu beseitigen, wenn dies innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.

Klausel 7. 5. Der Lieferant haftet nicht für Fehler oder Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde Papier oder andere Gegenstände für die Lieferung bereitstellt.

Klausel 7. 6. Der Lieferant haftet nicht für die fehlerhafte Anbringung von Klebe- oder Einlegeelementen, wenn der Abnehmer dem Lieferanten keine genauen schriftlichen Anweisungen zu deren Anbringung gegeben hat.

Klausel 7. 7. Für fehlende oder doppelte Nummern bei Lieferungen, die nummerierte Werke enthalten, übernimmt der Lieferant keine Gewähr. Bei Lieferungen, die bei Erhalt nummerierte Werke enthalten, werden etwaige Korrekturen der Nummern zusätzlich in Rechnung gestellt.

§8 Verantwortung

Klausel 8. 1. Bei Verzug und bei Mängeln an der gelieferten Ware haftet der Lieferant nicht für die Ursache des Verzugs oder des Mangels:

  • Fehler oder Schäden an Produktionsanlagen, die nachweislich zu Verzögerungen oder Schäden in der Produktion geführt haben.
  • Fehllieferung oder verspätete Lieferung durch das Transportunternehmen.
  • Arbeitskonflikte jeglicher Art.
  • Außerdem alle Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, wie Feuer, Wasserschäden, Naturkatastrophen, Krieg, Mobilmachung oder unvorhergesehene militärische Einberufungen ähnlichen Ausmaßes, Requisition, Beschlagnahme, Aufruhr, Unruhen, Währungsbeschränkungen, Mangel an Transportmitteln, allgemeine Warenknappheit, Treibstoffbeschränkungen, Export- und Importverbote und andere ähnliche Situationen höherer Gewalt.

Klausel 8.2. Eine verspätete oder mangelhafte Lieferung fällt unter die in Klausel 8.1. genannte Haftungsbefreiung, wenn die Ursache für die Verspätung oder Nichterfüllung durch den Unterlieferanten einer der in Klausel 8.1. genannten Umstände ist.

Klausel 8.3. Der Lieferant haftet nicht für Betriebsverluste, entgangenen Gewinn oder andere indirekte Schäden des Abnehmers, einschließlich der Schäden, die sich aus dem Rechtsverhältnis des Abnehmers zu Dritten ergeben, vgl. jedoch Klausel 8.4, im Falle von Verzögerungen oder Mängeln an den gelieferten Waren.

Klausel 8.4. Der Lieferant haftet für den Fall, dass ein geliefertes Produkt einen Personen- oder Sachschaden verursacht, wenn es sich um eine Sache handelt, die ihrer Natur nach üblicherweise für den nichtgewerblichen Gebrauch bestimmt ist und vom Geschädigten überwiegend in diesem Sinne genutzt wird. Für gewerbliche Sachschäden haftet der Lieferant nur, wenn der Schaden nachweislich darauf zurückzuführen ist, dass ihm oder seinen Mitarbeitern Fehler unterlaufen sind, die durch die Kontrolle der gelieferten Produkte durch den Kunden nicht hätten verhindert werden dürfen. Der Lieferant haftet jedoch niemals für Schäden, die an der Produktion des Abnehmers oder Dritter, an Produkten, die mit den gelieferten Produkten verpackt/etikettiert sind, oder an Sachen, in deren Herstellung diese Produkte einbezogen sind, verursacht werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Lieferant grob fahrlässig gehandelt hat. Der Lieferant haftet niemals für Betriebsverluste, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Wird der Lieferant gegenüber Dritten im Zusammenhang mit Schäden an gewerblichem Eigentum haftbar gemacht, die die Grenzen der Haftung des Lieferanten überschreiten, so ist der Abnehmer verpflichtet, den Lieferanten dafür sowie für die Prozesskosten zu entschädigen.

Klausel 8.5. Der Lieferant haftet nicht für die mangelnde Berechtigung des Bestellers zur Wiedergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Schriften, Bildern, Zeichnungen, Mustern, Illustrationen, Texten, Marken, sonstigen Geschäftszeichen und sonstigen Produktausstattungen, einschließlich des Designs oder sonstiger Rechte Dritter. Sollte der Lieferant aufgrund der fehlenden Berechtigung des Abnehmers zur Verwertung von Rechten Dritter gegenüber Dritten haftbar gemacht werden, so stellt der Abnehmer den Lieferanten von dieser Haftung frei.

Klausel 8. 6. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen wie Originalen, Materialien und dergleichen, die nicht dem Auftragnehmer gehören, die ihm aber vom Auftraggeber zur Ausführung eines vereinbarten Auftrags oder zur Aufbewahrung, einschließlich der Aufbewahrung von durch den Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten, anvertraut worden sind. Der Auftragnehmer haftet jedoch, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust oder die Beschädigung auf grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist. Es obliegt dem Auftraggeber, den Gegenstand gegen Beschädigung und Zerstörung zu versichern.

§9 Unterauftragnehmer

Klausel 9. 1. Der Lieferant ist berechtigt, Arbeiten ganz oder teilweise von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen.

§10 Regelmäßige/unbefristete Vertragsarbeit

Klausel 10. 1. Sofern mit dem Auftraggeber für periodische Veröffentlichungen/laufende Verträge keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

§ 11 des dänischen Gesetzes über den Warenkauf

Klausel 11. 1. Auf diesen Vertrag findet dänisches Recht, einschließlich des dänischen Kaufrechts, Anwendung, soweit die Rechtslage nicht im Vertragstext oder in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelt ist. Alle Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages oder die Erfüllung und Durchsetzung der Bedingungen können nur vor dänischen Gerichten gemäß den dänischen Zuständigkeitsregeln ausgetragen werden.